Rechtsform und Konzept

Es gibt vielfältige Möglichkeiten, gemeinnütziges Handeln zu gestalten bzw. Nachfolgefragen zu lösen. Je nach Anliegen und individueller (finanzieller) Situation können sich ganz unterschiedliche Instrumente und Rechtsformen anbieten, für die eigene Bedingungen und Besonderheiten gelten. Denkbar sind etwa:

Zu überlegen ist etwa auch, ob eine Spende, Stiftung oder Zustiftung bereits zu Lebzeiten erfolgen soll oder doch erst nach dem Ableben durch eine entsprechende Bestimmung im Testament. Dabei sind unterschiedliche Voraussetzungen zu beachten.

Gemeinnützigkeit

Für Stiftungen, die auf private oder öffentliche Zuwendungen angewiesen sind, ist die steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit von großer Bedeutung. Die Rechtsfähigkeit ist hierfür keine Voraussetzung – rechtlich unselbstständige Stiftungen (auch fiduziarische, nichtrechtsfähige oder Treuhandstiftungen genannt) können ebenfalls als steuerbegünstigt anerkannt werden und damit Zuwendungsbestätigungen (Spendenquittungen) an ihre Förderer ausstellen und darüber hinaus auch direkt von Steuervorteilen profitieren.

Stifter werden für Ihr Engagement steuerlich bevorzugt: Neben dem "normalen" Spendenabzug, der das zu versteuernde Einkommen um bis zu 20 % mindert, können Stifter bis zu 1 Mio. € (zusammen veranlagte Ehpaare bis zu 2 Mio. €) über einen Zeitraum von zehn Jahren zusätzlich steuermindernd geltend machen. Dies gilt sowohl für Erstdotationen bei Stiftungserrichtung als auch für spätere Zuwendungen in den (nicht verbrauchbaren) Vermögensstock der Stiftung.

Steuerliche Vorteile gibt es auch für Erben, die innerhalb von 24 Monaten nach dem Erbfall aus dem Erbe eine steuerbegünstigte Stiftung errichten. Für das gestiftete Vermögen entfällt dann rückwirkend die Erbschaftsteuer.

Auch stiftende Unternehmen können Steuervergünstigungen im Rahmen des "normalen" Spendenabzugs (20 % des Einkommens oder 0,4 % der Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter) bei der Körperschaftsteuerveranlagung in Anspruch nehmen.

Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen, sind z. B.:

Rechtsfähigkeit

Für manches Vorhaben mag eine rechtlich unselbstständige Organisationsform genügen. Mitunter kann es auch sinnvoll sein, erst später den Wechsel zur Rechtsfähigkeit zu vollziehen. Sie erleichtert indes die Teilnahme am Rechtsverkehr und ist v. a. dann zweckmäßig, wenn Eigentum erworben oder Mitarbeiter angestellt werden sollen. Auch lässt sich die volle Funktionsfähigkeit des Stiftungsinstruments für das Fundraising nur über eine eigene Rechtspersönlichkeit erreichen. Darüber hinaus werden rechtsfähige Organisationen gemeinhin als stabiler wahrgenommen, was wiederum Vorteile im Fundraising mit sich bringen kann. Die Rechtsfähigkeit kann ferner mit einer Beschränkung der Haftung für die handelnden Personen verbunden sein.

Um Rechtsfähigkeit zu erlangen, ist die staatliche Anerkennung gemäß § 80 BGB der Stiftung erforderlich. Rechtsfähige Stiftungen unterliegen nach ihrer Anerkennung der staatlichen Aufsicht nach dem jeweils im Land ihres Sitzes geltenden Landesstiftungsgesetz. Ihre Aufgabe ist es, als reine Rechtsaufsicht den Stifterwillen, die Stiftungsautonomie sowie das Gemeinwohl zu wahren.

Weiterführend hierzu:

 

Das Institut für Stiftungsberatung berät Stifter – unabhängig vom geplanten Sitz der Stiftung und unter Berücksichtigung aller relevanten Rechtsfragen – und findet für jedes gesellschaftliche Anliegen das passende Förderkonzept.

"Schritt 2"

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zur steuerlichen Behandlung der Stiftung von Todes wegen lesen Sie hier mehr.