Zweck, Vermögen und Organisationsstruktur
Das deutsche Stiftungsrecht gewährt dem Stifter eine große Freiheit bei der Gestaltung seiner Stiftungsinitiative. Die zentralen Gestaltungselemente sind
- der Zweck,
- die Organisation und
- die Vermögensausstattung.
Wie diese zur Verwirklichung der persönlichen Engagementvorstellungen bestmöglich genutzt werden kann, bedarf gründlicher Überlegung.
Organisationsziel
- Welchem Zweck bzw. welchen Zwecken soll die Stiftung dienen? Kann dieser gemeinnützig ausgestaltet werden?
- Mit welchen Instrumenten lässt sich dieser Zweck verwirklichen?
- Soll die Stiftung nur im Inland oder auch im Ausland fördern?
- Soll der Stifter und seine Familie versorgt werden?
Als nächstes gilt es, das Organisationsziel, also den Zweck der Stiftung zu bestimmen. Er gilt als die "Seele der Stiftung", prägt die Individualität der Stiftung in besonderem Maße und ist oberste Leitlinie für die Entscheidungen der Stiftungsorgane. Er kann dem Gemeinwohl dienen, aber auch einem kleinen, begrenzten Personenkreis (Familie, Mitarbeiter usw.). Der Stifter kann auch mehrere Zwecke nacheinander (Sukzessivstiftung) oder gleichzeitig (Mehrzweckstiftung) bestimmen.
Bei der Gestaltung sind der schöpferischen Fantasie kaum Grenzen gesetzt. Die allgemeine Zwecksetzung darf jedoch nicht das Gemeinwohl gefährden und muss bei angestrebter Steuerbegünstigung in Übereinstimmung mit dem Gemeinnützigkeitssteuerrecht formuliert werden sowie Zwecke umfassen, die nach der Abgabenordnung steuerbegünstigt sind. Dies sind verschiedene gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke.
Die Bestimmung des Stiftungszwecks bedarf v. a. bei steuerbegünstigten Stiftungen besonderer Sorgfalt, denn das Gemeinnützigkeitsrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet, das ständigen Neuerungen durch Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis unterliegt.
Zu entscheiden ist auch, ob die Stiftung fördern und/ider operativ tätig sein soll.
Finanzielle Ausstattung
- Welches Vermögen steht zur Verfügung und ist dieses zur Stiftungserrichtung geeignet und ausreichend?
- Lässt sich der geplante Zweck mit der Kapitalaustattung langfristig und nachhaltig verwirklichen?
- Soll die Stiftung zunächst nur ein kleines Anfangsvermögen erhalten, die Dotation aber zu einem späteren Zeitpunkt erhöht werden?
- Soll das Vermögen verbraucht werden können?
- Gibt es schon Förderüberlegungen für die ersten Jahre?
Je nach Stiftungszweck und gewählter Rechtsform kann eine unterschiedliche Vermögensausstattung notwendig sein. Sie verschafft der Organisation ihre Eigenständigkeit und ermöglicht die dauerhafte Zweckerfüllung. Die Stiftungsbehörde prüft im Rahmen der Anerkennung, ob das vorgesehene Vermögen ausreicht, um den geplanten Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu verwirklichen.
Das Vermögen kann aus unterschiedlichen Werten bestehen, etwa aus Barvermögen, Wertpapieren, Immobilien, Rechten, Forderungen, Kunstgegenständen, Anteilen an Unternehmen und anderen übertragbaren Rechten.
Die Vermögensausstattung kann zu Lebzeiten des Stifters oder von Todes wegen erfolgen. Der Stifter kann der Stiftung auch schrittweise Vermögen zuführen. Nicht selten errichtet ein Stifter zu Lebzeiten eine Stiftung mit noch geringem Vermögen, um diese später, ggf. im Erbfall mit einer Zustiftung aufzustocken. Gerade Unternehmer gehen häufig diesen Weg zur Sicherung der Kontinuität ihres Unternehmens: Sie gründen zu Lebzeiten eine "Vorratsstiftung" oder "Pilotstiftung", in die sie im Erbfall ihr Unternehmen ganz oder in Teilen einbringen.
Das Grundstockvermögen, inklusive späterer Zustiftungen, ist – als finanzielle Grundlage der Leistungskraft der Stiftung und dem Leitbild der Stiftung als auf Dauer angelegtes Zweckvermögen entsprechend – in seinem Wert prinzipiell ungeschmälert zu erhalten. Nichtsdestotrotz sind auch Verbrauchselemente oder gar der vollständige Vermögensverzehr zugunsten der Erfüllung der Stiftungszwecke denkbar.
Innere Struktur
- Wer soll die Geschäfte der Stiftung führen, wer sie (nach außen) vertreten?
- Wieviele Organe und Gremien soll die Stiftung mit Blick auf die geplante Zweckverwirklichung und Vermögensausstattung haben und wie sollen Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung verteilt werden?
- Bedarf es einer inneren Kontrolle oder weiteren Sachverstandes?
- Will der Stifter selbst aktiv in der Stiftung wirken?
- Soll die Mitwirkung der Gremienmitglieder ehrenamtlich oder gegen Vergütung erfolgen?
- Geht Stabilität oder Flexibilität vor?
Die privatrechtliche Stiftung ist autonom. Als juristische Person benötigt sie jedoch Organe, die für sie handeln. Eine innere Organisationsstruktur ist notwendig sowohl zur Sicherstellung der Geschäftsführung als auch zur Bestimmung der Vertretungsberechtigung im Rechtsverkehr.
Grundsätzlich bestehen vielfältige gestalterische Möglichkeiten. So benötigt die Stiftung als gesetzliche Mindestvoraussetzung lediglich ein Organ, den Stiftungsvorstand. Dieser kann aus nur einer Person, etwa dem Stifter selbst, bestehen. Der Stifter kann aber noch weitere Organe (z. B. einen Beirat, ein Kuratorium, einen Stiftungsrat) mit entscheidender, kontrollierender oder beratender Funktion einrichten.
Aus Gründen der Effektivität und Wirtschaftlichkeit der Geschäftstätigkeit sind sorgfältige Überlegungen zur Organisationsgestaltung und Organisationsentwicklung anzustellen. Aufgrund ihrer Widmung für die Ewigkeit sollten insbesondere Stifter bereits bei der Satzungsgestaltung vorausschauend besondere Sorgfalt auf die innere Stabilität der Stiftungsorganisation und die Handlungsfähigkeit des Vorstandes legen. Hierbei sind z. B. Aspekte der Gremienstruktur, Vorgaben zur Amtszeit sowie die Möglichkeit von Vergütungen zu bedenken.
Auch hier gilt: So viel wie nötig, so wenig wie möglich.
Das Institut für Stiftungsberatung informiert über die gesetzlichen Vorgaben zur Gestaltung des Zwecks und der inneren Organisation sowie zur Vermögensausstattung einer Stiftung und hilft bei der individuellen Ausgestaltung dieser konstituierenden Merkmale.