Aufnahme der Tätigkeit

In der neu gegründeten Organisation konstituieren sich in einem ersten Schritt zunächst die Organe. Ihre Mitglieder treffen (zum ersten Mal) zusammen, um ...

Mitunter macht es Sinn, bereits eine Geschäftsordnung zu erarbeiten, die den weiteren Geschäftsgang (insbesondere des Vorstands) konkretisiert.

Nach der Übertragung des zugesagten Vermögens – nach Ausstellung des Bescheides zur Feststellung der Steuerbegünstigung durch das zuständige Finanzamt – auf ein zuvor einzurichtendes Geschäftskonto der Stiftung bzw. gemeinnützigen Gesellschaft müssen zudem Entscheidungen darüber getroffen werden, wie das Vermögen angelegt und verwaltet werden soll. Hierbei sind einige wichtige rechtliche sowie betriebswirtschaftliche Grundsätze zu beachten und es empfiehlt sich, entsprechende Entscheidungen in Anlagerichtlinien verbindlich zu verankern. Natürlich muss auch Vereinsvermögen wirtschaftlich verwaltet werden.

Besondere Herausforderungen wirft eine Organisation auf, die für eine wirkungsvolle und nachhaltige Zweckerfüllung auf (zusätzliche) Zuwendungen Dritter angewiesen ist. Die Einwerbung beispielsweise von Spenden und Zustiftungen nimmt dann eine entscheidende Rolle für die Leistungsfähigkeit der Organisation ein. Um erfolgreich Fundraising betreiben zu können, muss die NPO in ihrem Wirkungsfeld sichtbar sein – ein professionelles Marketing sowie entsprechende Presse- und Öffentlichkeitsarbeit können deshalb auch zum Tagesgeschäft zählen.

 

Das Institut für Stiftungsberatung findet stets passende Lösungen für die vielfältigen Herausforderungen im Organisationsalltag seiner Mandanten. Es informiert etwa über die gesetzlichen Bestimmungen der Vermögensanlage und vermittelt auf Wunsch Kontakte zu Institutionen, die spezielle Anlage- oder Mittelbeschaffungsmöglichkeiten für steuerbegünstigte Organisationen anbieten.

"Schritt 6"

Christoph Mecking:
Vermögensverwaltung von Bürgerstiftungen. Ratgeber zur rechtssicheren Anlage des Stiftungskapitals, Stiftung Aktive Bürgerschaft (Hrsg.), Berlin, 2018, 58 S.
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