Die Verbrauchsstiftung

Der Prototyp "Ewigkeitsstiftung"

Die rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts – als gesetzlicher Grundtypus normiert in den §§ 80-88 BGB – steht in der Stiftungswirklichkeit deutlich im Vordergrund der Wahrnehmung. Bei ihr widmet der Stifter auf Dauer, d. h. "im Prinzip für die Ewigkeit", ein Vermögen, aus dessen Erträgen (Zinsen und sonstige Einnahmen) ein von ihm bestimmter Zweck nachhaltig verwirklicht werden soll.

Das eingebrachte Grundstockvermögen, inklusive späterer Zustiftungen, bleibt beim Prototyp der Stiftung – als finanzielle Grundlage ihrer Leistungskraft – damit selbst grundsätzlich unangetastet; es ist in seinem Wert prinzipiell ungeschmälert zu erhalten.

Verbrauchselemente

Nichtsdestotrotz sind auch Verbrauchselemente (Teilverbrauch) oder gar ein vollständiger Vermögensverzehr zugunsten der Erfüllung der Stiftungszwecke denkbar und seit der Verabschiedung des neuen Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamts Anfang des Jahres 2013 auch ausdrücklich gesetzlich vorgesehen (§ 80 Abs. 2 BGB). Hierdurch können der Stiftung im Laufe ihrer Tätigkeit ggf. notwendige Handlungsoptionen eröffnet werden.

Die Verbrauchsstiftung

Soll im Laufe der Zeit das gesamte Vermögen der Stiftung nach und nach für die Verwirklichung des Stiftungszwecks verausgabt werden, spricht man von einer Verbrauchsstiftung. Ein solches "spending down" ist dann zweckmäßig, wenn das Stiftungskapital zu gering ist, um aus dessen Erträgen dauerhaft und nachhaltig Programmarbeit zu finanzieren, oder absehbar ist, dass es im Laufe der Zeit keine nennenswerten Zuwächse erfahren wird, der Stiftungszweck aufgrund der Natur der Sache zeitlich befristet ist, der Stifter zu Lebzeiten noch einen größeren Effekt seiner Gründung erleben oder die Flexibilität der Stiftung nicht nur in finanziell schwierigen Zeiten sichern will.

Der Stifter kann in der Satzung auch regeln, dass eine zunächst grundsätzlich auf Dauer angelegte Stiftung später – unter bestimmten Voraussetzungen – in eine Verbrauchsstiftung umgewandelt werden kann.

Steuerliche Behandlung

Je nach konkreter Ausgestaltung ergeben sich unterschiedliche steuerliche Folgen. Zuwendungen in das Vermögen einer Stiftung – sei es bei ihrer Errichtung oder später – sind steuerlich besonders privilegiert: So können Stifter und Zustifter zusätzlich zum "normalen" Spendenabzug in Höhe von maximal 20 % des zu versteuernden Einkommens bis zu 1 Mio. €, zusammen veranlagte Ehegatten bis zu 2 Mio. € über einen Zeitraum von zehn Jahren steuermindernd geltend machen. Dies gilt indes nur für Zuwendungen in das nicht verbrauchbare Grundstockvermögen – den Vermögensstock – einer Stiftung.

  • Handelt es sich um eine klassische Verbrauchsstiftung, die ihr Vermögen planmäßig und endgültig verzehrt, entfällt der erhöhte Spendenabzug.
  • Bei einer Stiftung mit Teilverbrauch ist nach dem Teil des Vermögens, der dauerhaft zu erhalten ist, und dem Teil, der für den Verbrauch bestimmt bzw. für den der Verbrauch satzungsgemäß ermöglicht ist, zu unterscheiden.
  • Bei Vermögen, das lediglich für eine gewisse Dauer, etwa zur Überbrückung eines finanziellen Engpasses, angegriffen (sogenannte Inanspruchnahme) und später jedoch wieder zugeführt wird, darf der Vermögenshöchstbetrag uneingeschränkt geltend gemacht werden.

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Die Vielfalt des Dritten Sektors im Blick

Christoph Mecking:

Reihe zu stiftungs- und steuerrechtlichen Mustersatzungen und ihrer Anwendung in der Praxis, beginnend in: StiftungsBrief 07/2016 ff.

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