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Die rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts – als gesetzlicher Grundtypus normiert in den §§ 80-88 BGB – steht in der Stiftungswirklichkeit deutlich im Vordergrund der Wahrnehmung. Bei ihr widmet der Stifter auf Dauer, d. h. "im Prinzip für die Ewigkeit", ein Vermögen, aus dessen Erträgen (Zinsen und sonstige Einnahmen) ein von ihm bestimmter Zweck nachhaltig verwirklicht werden soll.
Das eingebrachte Grundstockvermögen, inklusive späterer Zustiftungen, bleibt beim Prototyp der Stiftung – als finanzielle Grundlage ihrer Leistungskraft – damit selbst grundsätzlich unangetastet; es ist in seinem Wert prinzipiell ungeschmälert zu erhalten.
Nichtsdestotrotz sind auch Verbrauchselemente (Teilverbrauch) oder gar ein vollständiger Vermögensverzehr zugunsten der Erfüllung der Stiftungszwecke denkbar und seit der Verabschiedung des neuen Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamts Anfang des Jahres 2013 auch ausdrücklich gesetzlich vorgesehen (§ 80 Abs. 2 BGB). Hierdurch können der Stiftung im Laufe ihrer Tätigkeit ggf. notwendige Handlungsoptionen eröffnet werden.
Soll im Laufe der Zeit das gesamte Vermögen der Stiftung nach und nach für die Verwirklichung des Stiftungszwecks verausgabt werden, spricht man von einer Verbrauchsstiftung. Ein solches "spending down" ist dann zweckmäßig, wenn das Stiftungskapital zu gering ist, um aus dessen Erträgen dauerhaft und nachhaltig Programmarbeit zu finanzieren, oder absehbar ist, dass es im Laufe der Zeit keine nennenswerten Zuwächse erfahren wird, der Stiftungszweck aufgrund der Natur der Sache zeitlich befristet ist, der Stifter zu Lebzeiten noch einen größeren Effekt seiner Gründung erleben oder die Flexibilität der Stiftung nicht nur in finanziell schwierigen Zeiten sichern will.
Der Stifter kann in der Satzung auch regeln, dass eine zunächst grundsätzlich auf Dauer angelegte Stiftung später – unter bestimmten Voraussetzungen – in eine Verbrauchsstiftung umgewandelt werden kann.
Je nach konkreter Ausgestaltung ergeben sich unterschiedliche steuerliche Folgen. Zuwendungen in das Vermögen einer Stiftung – sei es bei ihrer Errichtung oder später – sind steuerlich besonders privilegiert: So können Stifter und Zustifter zusätzlich zum "normalen" Spendenabzug in Höhe von maximal 20 % des zu versteuernden Einkommens bis zu 1 Mio. €, zusammen veranlagte Ehegatten bis zu 2 Mio. € über einen Zeitraum von zehn Jahren steuermindernd geltend machen. Dies gilt indes nur für Zuwendungen in das nicht verbrauchbare Grundstockvermögen – den Vermögensstock – einer Stiftung.