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Der Stiftungszweck ist Ausdruck des Stifterwillens dafür, was er, der Stifter, mit der Stiftung bewirken möchte. Der Stiftungszweck prägt das Stiftungsgeschäft und die Stiftungssatzung und formt in besonderer Weise die Stiftungspersönlichkeit. Er ist Leitlinie und Richtschnur für die Entscheidungen und das Handeln der Stiftungsorgane; diese sind an den Stiftungszweck gebunden. Der Stifter kann in der Satzung auch mehrere Zwecke - gegebenenfalls in einer bestimmten Reihenfolge - vorgeben. Der Stifter ist im Rahmen seiner Grundrechtsausübung in der Bestimmung des Stiftungszwecks frei. Seiner schöpferischen Phantasie sind dabei kaum Grenzen gesetzt. Meist läßt er sich von seinen Neigungen und Interessen leiten, doch kann er den Stiftungszweck auch in solche Bereiche des Gesellschaftsprozesses legen, in denen er Defizite verspürt. Neben den Stiftungszwecken, die dem Gemeinwohl - beispielsweise Kultur, Kunst, Erziehung, Bildung, Wissenschaft, Forschung, Wohlfahrt, Jugendhilfe, Altenhilfe, Gesundheitswesen, Völkerverständigung, Entwicklungshilfe, Umweltschutz, Denkmalschutz - dienen, gibt es auch privatnützige Stiftungszwecke wie die materielle Sicherung seiner Familie oder der Belegschaft eines Unternehmens. Die Bestimmung des Stiftungszwecks bedarf vor allem bei gemeinnützigen Stiftungen besonderer Sorgfalt - nicht nur wegen der steuerrechtlichen Regelungen, sondern auch hinsichtlich Ausrichtung, Inhalt und Formulierung. |
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