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Die Ausstattung der Stiftung mit Vermögen ist eine unabdingbare Voraussetzung jeder Stiftungsgründung. Sie bedeutet eine endgültige Vermögensentäußerung auf seiten des Stifters - entweder zu Lebzeiten oder von Todes wegen durch Testament oder Erbvertrag. Das Vermögen kann in unterschiedlichen Werten bestehen: Barvermögen, Wertpapiere, Liegenschaften, Rechte, Forderungen, Kunstgegenstände, Anteile an Unternehmen usw. Die Vermögensausstattung verschafft der Stiftung die Eigenständigkeit und ermöglicht die dauerhafte Zweckerfüllung. Der Stifter kann der Stiftung auch schrittweise Vermögen zuführen. Nicht selten errichtet ein Stifter zu Lebzeiten eine Stiftung mit noch geringem Vermögen, um sie im Erbfall mit einer Zustiftung zu vervollständigen. Vor allem Unternehmer gehen häufig diesen Weg zur Sicherung der Kontinuität ihres Unternehmens: Sie gründen zu Lebzeiten eine »Vorrats-» oder »Pilotstiftung», in die sie im Erbfall ihr Unternehmen ganz oder in Teilen einbringen. Besondere Probleme wirft eine Stiftung auf, die mit nur kleinem Anfangsvermögen ausgestattet ist und zu ihrem weiteren Vermögensaufbau sowie zu ihrer Zweckerfüllung auf Zuwendungen Dritter angewiesen ist. Die Aufgabe der Einwerbung finanzieller Zuwendungen - beispielsweise von Spenden und Zustiftungen - nimmt dann eine entscheidende Rolle ein (z.B. Fundraising einer Gemeinschaftstiftung). Hinsichtlich der Vermögensausstattung einer Stiftung und der Vermögensverwaltung - eine wichtige Aufgabe der Stiftungsorgane mit dem Ziel, die Mittel zur dauerhaften und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks zu erwirtschaften - sind einige wichtige Grundsätze zu beachten. |
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