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Der Stifter ist die zentrale Person des Stiftungsrechts. Errichtung und Gestaltung einer Stiftung sind Teil der Privatautonomie, ein von der freiheitlich demokratischen Verfassung der Bundesrepublik geschütztes Grundrecht und ein wichtiges Element einer pluralistisch organisierten Gesellschaft. Der Stifterwille ist oberste und bestimmende Richtschnur der Stiftungstätigkeit, formuliert im Stiftungsgeschäft und in der Stiftungssatzung. Er prägt die Stiftung nachhaltig und wirkt unabhängig über Generationen fort. Die rechtlichen Grundlagen, die bei der Errichtung und Tätigkeit einer Stiftung zu beachten sind, finden sich teils bundeseinheitlich im Bürgerlichen Gesetzbuch, teils in den einzelnen Landesstiftungsgesetzen. Wenn auch die Bundesländer teilweise voneinander abweichende Bestimmungen getroffen haben, so kann man doch im Grundsatz davon ausgehen, daß das Stiftungsrecht im wesentlichen nach einheitlichen Prinzipien geregelt ist. Grundsätzlich gewährt das deutsche Stiftungsrecht dem Stifter eine große Gestaltungsfreiheit. Wie diese bestmöglich genutzt werden kann, bedarf gründlicher Überlegung. Wer die Errichtung einer Stiftung in Erwägung zieht, sieht sich daher meist einer Reihe von Fragen gegenüber, die - eventuell neben gesellschafts-, familien- und erbrechtlichen Belangen - die stiftungsrechtlichen Grundlagen, die Voraussetzungen für eine Stiftungsgründung und verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen des Stiftungsrechts betreffen.
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