| ||
Zur Realisierung des Stifterwillens bedarf es einer Organisation. Sie ist notwendig sowohl zur Sicherstellung des Handlungsvollzugs der Stiftung als auch zur Bestimmung der Vertretungsberechtigung im Rechtsverkehr. Stiftungszweck, Stiftungsvermögen und Stiftungsorganisation bedingen einander. Die Organisation der Stiftung legt der Stifter in der Satzung fest. Da die Stiftung keinen »Personenverband« darstellt, ist es notwendig, auf die Bestimmungen zur erstmaligen und künftigen Bildung der Organe besondere Sorgfalt zu legen. Mit der Gestaltung der Aufbau- und Ablauforganisation wird auch die Stiftungsverwaltung geregelt. Grundsätzlich hat der Stifter vielfältige gestalterische Möglichkeiten. Die Stiftung benötigt als gesetzliche Mindestvoraussetzung lediglich ein Organ, den Stiftungsvorstand. Der Stifter kann aber noch weitere Organe mit entscheidender, kontrollierender oder beratender Funktion einrichten. Der Anzahl von Organen oder Gremien setzen allerdings die zu erwartenden Vermögenserträge und der sich daraus ergebende Umfang der Geschäftstätigkeit Grenzen. Aus Gründen der Effektivität und Wirtschaftlichkeit der Geschäftstätigkeit sind sorgfältige Überlegungen zur Organisationsgestaltung und -entwicklung anzustellen. |
||
|
|